Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Lorch Druckhaus

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand.
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag und Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist Reutlingen.

2. Nebenabreden.
Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Geschäftsbedingungen eines Bestellers sind nur gültig, wenn sie schriftlich von uns anerkannt werden.

3. Die Lieferung.
Die Lieferung erfolgt am Druckort Pfullingen und in Reutlingen frei Haus, sonst frachtfrei Empfangsstation und stets auf Gefahr des Bestellers. Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.

4. Eine Überschreitung der Lieferfrist.
hat die Druckerei nicht zu vertreten, wenn sie durch Änderungen des Auftrages verursacht ist.

Höhere Gewalt sowie Betriebsstörungen durch Streik, allgemeinen Rohstoffmangel und Maschinenschäden berechtigen die Druckerei, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung, höchstens jedoch um vier Wochen zu verlängern. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn die Druckerei den Besteller von der Behinderung nicht benachrichtigt hat, sobald sich übersehen läßt, daß die Lieferfrist aus diesen Gründen nicht eingehalten werden kann.

Ist im übrigen die Lieferung nicht rechtzeitig erfolgt, so ist der Besteller verpflichtet, der Druckerei eine Nachlieferungsfrist von drei Wochen zu bewilligen. Die Nachlieferungsfrist kann erst nach Ablauf der Lieferfrist gesetzt werden und wird von dem Tag an gerechnet, an welchem die schriftliche Mitteilung des Bestellers durch Einschreibebrief bei der Druckerei eingeht. In den Fällen der Lieferverzögerung durch höhere Gewalt oder Betriebsstörungen schließt sich die Nachlieferungsfrist an die verlängerte Lieferfrist an. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Bestellers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

5. Mängelrüge.
Beanstandungen sind unverzüglich anzuzeigen und werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens eine Woche nach Empfang der Ware durch den Besteller der Druckerei gegenüber schriftlich erfolgen. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Die Druckerei hat nach ihrer Wahl das Recht der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung. Nachbesserung und Ersatzlieferung müssen jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Rückempfang der Ware erfolgen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, können nur bis zum Ablauf von drei Monaten nach Auslieferung der Ware schriftlich geltend gemacht werden.

Abweichungen in der Beschaffenheit des von der Druckerei beschafften Papiers und sonstigen Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferungsbedingungen der zuständigen Lieferantenverbände, die auf Anforderung dem Besteller zur Verfügung stehen, für zulässig erklärt sind. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen, sowie für Beschaffenheit von Gummierung und Lackierung haftet der Drucker nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren.

6. Preisangebot.
Die Preisangebote werden in Euro angegeben und sind, wenn nichts anderes erwähnt ist, Preise, die keine Mehrwertsteuer enthalten; sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung durch die Druckerei.

7. Zahlungsbedingungen.
Die Rechung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) wird unter dem Tage des Abgangs der Ware bzw. der Teillieferung ausgestellt.

Liegt bei Fertigstellung oder nach Eintreten der Abnahmeverpflichtung keine Versandverfügung des Auftraggebers vor oder wird die Ware bei der Druckerei eingelagert, so wird die Rechnung unter dem Datum der Fertigstellung der Ware ausgefertigt.

Die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab.

Die Zahlung des Rechnungsbetrages (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) hat innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug in Euro zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Skonto bis zu 2% gewährt. Beträge für Einzelaufträge und Abrufe bis zu Euro 50,– sind bei Lieferung in bar zahlbar. Bei kleinen Beträgen gilt Nachnahmesendung als gewerbeüblich. Bei neuen Verbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden.

Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger Vereinbarung. Kundenakzepte werden für die ersten 30 Tage spesenfrei angenommen. Die Diskontspesen für den Rest der Laufzeit gehen zu Lasten des Wechselgebers. Die Hereinnahme von Eigenakzepten erfolgt nur gegen Vergütung der Diskontspesen und sonstiger Kosten. Wechsel und Akzepte werden stets nur zahlungshalber entgegengenommen. Ein Skontoabzug bei Zahlungen mittels Wechsel ist ausgeschlossen.

Bei größeren Aufträgen sind Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu leisten. Ein Skontoabzug auf Teil- oder Zwischenrechnungen wird nur gewährt, wenn Barzahlung innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist erfolgt.

Bei Bereitstellung größerer Papier- und Kartonmengen oder besonderer Materialien durch den Lieferanten ist dieser berechtigt, hierfür sofortige Zahlung zu verlangen. Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht nicht zu. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über den jeweiligen Bankdiskont zu vergüten. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Banküberweisung und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei dem Lieferanten eingeht, als Zahlungseingang. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Lieferanten das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Desgleichen hat der Lieferant das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen.

Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen.

8. Eigentumsvorbehalt.
Die gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Zahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Druckerei. Der Besteller tritt die Forderungen gegen seine Abnehmer aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt zur völligen Tilgung der Forderung der Druckerei an diese ab. Im Falle der Verarbeitung ist der Eigentumserwerb des Bestellers an die Vorbehaltsware ausgeschlossen. Die Verarbeitung erfolgt durch den Besteller für die Druckerei.

Die abgetretenen Forderungen und die verarbeitete Ware dienen nur in Höhe des Wertes der verkauften Vorbehaltswaren zur Sicherung der Druckerei. Im übrigen ist diese Freigabe der ihr zustehenden Sicherungen verpflichtet, wenn und soweit die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung, die zu sichernde Forderung um 25% übersteigt.

Verpfändungen und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware sind untersagt. Auf Verlangen der Druckerei hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Die Druckerei kann verlangen, daß er sich der Einziehung von Forderungen aus dem Weiterverkauf enthält.

Der Eigentumsvorbehalt bleibt aber auch bestehen, wenn Einzelforderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Bei etwaiger Pfändung der Ware durch Dritte ist die Druckerei innerhalb von drei Tagen zu benachrichtigen.

9. Urheberrecht.
Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich.

Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, bei der Druckerei.

Nachdruck oder Vervielfältigung – gleichgültig in welchem Verfahren – auch derjenigen Lieferungen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, ist ohne Genehmigung des Lieferanten nicht zulässig.

Druckplatten (Metallplatten, Steine, usw.), Zylinder, Lithographien, Kopiervorlagen (Negative und Diapositive auf Film oder Glas), Matern, Stanzen, Daten und dergleichen bleiben Eigentum der Druckerei, auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden.

Druckstöcke (Original- und Duplikatklischees) und Prägeplatten bleiben Eigentum der Druckerei, es sei denn, daß sie gesondert in Rechnung gestellt werden.

Die Druckerei ist nicht verpflichtet, Umdrucke von Lithographien und Kopien von Kopiervorlagen an des Besteller zu liefern.

Für fremde Druckstöcke, Manuskripte und andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen 4 Wochen nicht abgefordert sind, übernimmt die Druckerei keine Haftung.

10. Das Auflagernehmen und Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen.
Das Auflagernehmen und Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen, wie z.B. Druckarbeiten, Stehsatz, Mono- und TTS-Rollen, Matern, Druckplatten aller Art, fremden Papieren usw. erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers und ist besonders zu vergüten.

11. Versicherungen.
Wenn die der Druckerei übergebenen Manuskripte, Originale, Druckstöcke, Papiere, zur Aufbewahrung übergebener Stehsatz, lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser- und Leitungswasserschäden oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Andernfalls kann nur eigenübliche Sorgfalt verlangt werden.

12. Vom Auftraggeber beschafftes Material.
Vom Auftraggeber beschafftes Material, gleichviel welcher Art, ist der Druckerei frei Haus zu liefern.

Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei größeren Posten sind die mit
der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten. Bei Zurverfügungstellen des Papiers und Kartons durch den Auftraggeber bleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang bei Druckzurichtungen und Fortdruck, durch Beschnitt, Ausstanzung und dergleichen Eigentum der Druckerei.

Soweit der Auftraggeber der Druckerei Matern aller Art bzw. Kupferhäute zur Verfügung stellt, werden die zur Herstellung der Druckstöcke notwendigen Arbeiten berechnet.

13. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster.
Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

14. Satzfehler.
Satzfehler werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von der Druckerei infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung der Druckvorlage erforderliche Abänderungen insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der „Duden“, letzte
Ausgabe maßgebend.

15. Korrekturabzüge.
Korrekturabzüge sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und der Druckerei druckreif erklärt zurückzugeben. Die Druckerei haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Telefonisch aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten ist die Druckerei nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzugs nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden.

Bei Änderung nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten der Auftraggebers.

Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck.

16. Mehr- oder Minderlieferung.
Im allgemeinen liefert die Druckerei die volle vorgeschriebene Auflage. Der Auftraggeber ist verpflichtet eine Mehr- oder Mindestergebnis der bestellten Auflage bis zu 10% anzuerkennen. Zusätzlich erhöhen sich die Prozentsätze wenn das Papier von der Druckerei auf Grund der Lieferungsbedingungen der Fachverbände der Papiererzeugung beschafft wurde, um deren Toleranzsätze.

17. Verpackung.
Verpackung aus Papier oder Pappe, Kisten oder Ballenbretter wird zu den Selbstkosten zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet und nicht zurückgenommen.

18. Periodische Arbeiten.
Soweit für periodische Arbeiten nicht besondere vertragliche Abmachungen zugrunde liegen, gilt als gewerbeüblich folgendes: Regelmäßig wiederkehrende Druckarbeiten, für die keine Kündigungsfrist und kein bestimmter Endtermin vereinbart wurde, können nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Monats gekündigt werden. Falls der durchschnittliche monatliche Rechnungsbetrag über Euro 500,– liegt, erhöht sich die Kündigungsfrist auf drei Monate zum Schluß eines Kalendervierteljahres. Im Falle von Zahlungsverzug kann die Druckerei fristlos kündigen.

19. Firmentext und Betriebs-Kenn-Nummer.
Die Druckerei behält sich das Recht vor, ihren Firmentext, ihr Firmenzeichen oder ihre Betriebs-Kenn-Nummer nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.

20. Salvatorische Klausel.
Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bedingungen berührt die Gültigkeit der Bedingungen und des Vertrages mit den übrigen nicht.